AGB

1. § 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. Für die Vermietung unserer Software für mit uns vertraglich vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die BMI2
    GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 
  2. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der BIM2 GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Vertragspartners auf unserer Homepage bim2.eu abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  3. Für ergänzende Dienstleistungen (z. B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote der BIM2 GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der BIM2 GmbH zu Stande, außerdem dadurch, dass die BIM2 GmbH nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die BIM2 GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
  2. Der Besteller hält sich 4 Wochen an seine Erklärung zum Abschluss von Verträgen gebunden.
  3. Für Lieferungen und Leistungen die über die Bereitstellung der Software hinausgehen (z. B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Schulung) sind gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu schließen.

§ 3 Nutzungs- und Leistungsumfang

  1. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Vertragspartner ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des
    Vertrages begrenztes Recht zur gleichzeitigen Nutzung der Software auf nur einem Computer. „Nutzung“ ist jedes dauerhafte oder
    vorübergehende Vervielfältigen (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und der Verarbeitung von in der Software enthaltenen Daten durch den Computer. Der Vertragspartner ist auch berechtigt, die genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung und Untersuchung sowie zum Test der Software auszuführen.
  2. Die überlassene Software darf nur geändert oder bearbeitet werden, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung, zur Verbindung mit anderer Software und zur Fehlerkorrektur geboten ist. Weitergehende Änderungen oder Bearbeitungen sind ausgeschlossen. Insbesondere dürften in der Software enthaltene Firmennamen, Marken, Copyrightvermerke oder sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte nicht geändert oder gelöscht werden und sind in die gemäß Satz 1 geänderten oder bearbeiteten Fassungen der Software zu übernehmen.
  3. Eine Rückübersetzung des Softwarecodes (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69 e UrhG zulässig und erst dann, wenn die BIM2 GmbH dem Vertragspartner trotz vorheriger Aufforderung die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt. Weitergehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, von der zur Nutzung überlassenen Software eine Sicherungskopie herzustellen.
  5. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die
    Auftragsbestätigung der BIM2 GmbH, sonst das Angebot der BIM2 GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur
    Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die BIM2 GmbH sie schriftlich bestätigt hat.
    Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die BIM2 GmbH.
  6. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie
    bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der BIM2 GmbH.
  7. Der Vertragspartner erhält die Software, bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der
    Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen. Mangels anderer Vereinbarungen werden Softwarekopie und Handbuch online ausgeliefert. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
  8. Die BIM2 GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

§ 4 Rechte des Vertragspartners an der Software

  1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen die die BIM2 GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der BIM2 GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die BIM2 GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
  2. Der Vertragspartner ist nur berechtigt mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Vertragspartners befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. 
  3. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Vertragspartner dieselben Rechte wie an der ursprünglich zur Nutzung überlassenen Software.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn sie sind seitens der BIM2 GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die BIM2 GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet und um den Zeitraum, in dem die BIM2 GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Vertragspartner vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
  3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  4. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 2 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  5. Leistungsort für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der BIM2 GmbH, sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

  1. Verträge zwischen der BIM2 GmbH und dem Vertragspartner haben, sofern nicht bei Vertragsabschluss Abweichendes vereinbart wird, eine Laufzeit bis zum Ende des Kalenderjahres in dem der Vertrag abgeschlossen wird. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
  2. Jede sonstige Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest 2 Wochen) angedroht werden und kann nur binnen 2 Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
  3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung, Zahlung

  1. Sofern nicht im Vertrag Abweichendes vereinbart wird, ist die mit BIM2 GmbH vereinbarte Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software und den Support monatlich im Voraus bis spätestens zum Monatsersten bei
    BIM2 GmbH eingehend zu bezahlen. Sonstige Leistungen sind nach Eingang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
  2. Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der BIM2 GmbH, die der Vertragspartner auf Anforderung erhält. 
  3. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Vertragspartner verlangte Leistungen (z. B. Rat und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der BIM2 GmbH in Rechnung gestellt.
  4. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Der Vertragspartner kann nur mit von der BIM2 GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Vertragspartner Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BIM2 GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Vertragspartner nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 8 Andere Rechte, Datenschutz

  1. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der überlassenen Software bleiben vorbehalten. Insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt die Software und/oder abgeänderte oder bearbeitete Fassungen derselben zur gleichen Zeit auf mehr als einem Computer zu nutzen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Vertragspartners an eigener Software, die unter der bestimmungsgemäßen Benutzung von BIM2 GmbH überlassenen Software
    entwickelt oder betrieben werden, sowie an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erhalten werden.
  2. Die Vermietung durch BIM2 GmbH überlassenen Software oder von Teilen derselben ist ausdrücklich untersagt.
  3. Der Vertragspartner willigt in die Speicherung seiner Identifikationsdaten durch BIM2 GmbH und die Aufnahme dieser Daten in die Kundendaten der BIM2 GmbH ein. Einzelheiten über die Speicherung und Verwendung dieser Daten sind an der separaten Datenschutzerklärung zu entnehmen. Der Vertragspartner erklärt, von Inhalt der Datenschutzerklärung Kenntnis genommen zu haben.

§ 9 Gewährleistung

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Die BIM2 GmbH leistet Gewähr, dass die von ihr zur Verfügung gestellte Software zur Verwendung im Sinne der von ihr herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Überlassung an den Vertragspartner gültigen Programmbeschreibung geeignet ist.
  2. Erweist sich die Softwarekopie innerhalb einer 2-jährigen Gewährleistungsfrist, die mit der Überlassung der Softwarekopie an den
    Vertragspartner beginnt, zur Verwendung im Sinne von Abs. 1 als nicht geeignet, so hat der Vertragspartner das Recht die Überlassung einer neuen Softwarekopie zu verlangen bzw. das Softwarepaket erneut anzufordern. Erweist sich auch diese zur Verwendung im Sinne von Abs. 1 als nicht geeignet und gelingt es der BIM2 GmbH nicht, die Verwendbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Vertragspartner nach seiner Wahl das Recht auf
    Minderung der monatlichen Vergütung oder Rückgabe der Softwarekopie und Rückerstattung der vereinbarten Vergütung.
    Etwaige darüber hinaus bestehende Kopien auf Datenträgern des Vertragspartners sind unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.
  3. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht, insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Vertragspartners genügt. Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für gemäß § 1 Abs. 2 geänderte oder bearbeitete Fassungen der Softwarekopie, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

§ 10 Rechtsmängel

  1. Die BIM2 GmbH gewährleistet, dass der Vertrag gemäß Nutzung der Software durch den Vertragspartner keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängel leistet die BIM2 GmbH dadurch Gewähr, dass sie den Vertragspartner nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
  2. Der Vertragspartner unterrichtet die BIM2 GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die BIM2 GmbH unterstützt den Vertragspartner bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Informationen.

§ 11 Haftung

  1. Jeder Vertragspartner haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
    und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Einstehen jeder Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet die BIM2 GmbH nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen auf Seiten des Lizenznehmers nicht vermeidbar gewesen wäre.
  2. Die in Abs. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 12 Supportvertrag

  1. Besteht neben dem Nutzungsvertrag ein Vertrag für die Wartung und Aktualisierung der Software (Supportvertrag) entstehen für den Vertragspartner Gebühren in der im Supportvertrag vereinbarten Höhe für die dort festgehaltenen Leistungen. Ist keine Vereinbarung getroffen, gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der BIM2 GmbH.

§ 13 Schulung

  1. Schulungen erfolgen bei der BIM2 GmbH. Der Vertragspartner kann die Schulungen in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste der BIM2 GmbH zusätzlich für die Fahrzeiten und Fahrtkosten der Schulungspersonen aufzukommen. Die BIM2 GmbH kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Die BIM2 GmbH wird dem Vertragspartner die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

§ 14 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner
    zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen) die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Der Vertragspartner macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern oder sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

§ 15 Sonstiges

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten von außen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der BIM2 GmbH.
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